Verpackungsordnung

Serviceverpackungen:

Der Begriff Serviceverpackung fasst alle Verpackungsarten zusammen, welche im Einzelhandel die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Dazu gehören z. B. Brötchentüten, Einwegbecher, Einweggeschirr, Pizzakartons, Pommes-Frites Schalen etc.,  sobald sie am Verkaufsort - also der Bäckerei, dem Imbiss, der Pizzeria, dem Dönerladen  etc. - mit Ware befüllt und an den Endverbraucher abgegeben werden.

Serviceverpackungen sind gemäß 5. Novelle der gesetzlichen Verpackungsverordnung "lizenzierungspflichtig". Sie verpflichtet denjenigen, der diese Serviceverpackungen mit Ware befüllt,  sich zwingend an einem dualen System zu beteiligen und  die Rücknahme der Verpackungen durch einen anerkannten Anbieter im dualen System zu gewährleisten, von dem es mehrere in Deutschland gibt.

Dabei werden für alle Serviceverpackungen auf Basis der Materialart und des Einzelgewichts eine Entsorgungsgebühr berechnet.  Diese wird an einen anerkannten Anbieter im Dualen System, welcher  die vorschriftsmäßige Entsorgung organisiert, abgeführt.

Die Verpackungsverordnung gab Ihnen die Möglichkeit, diesen Lizenzierungsprozess entweder selbst durchzuführen oder an Ihren Lieferanten oder den Hersteller der Verpackung zu übertragen.

Mit Inkrafttreten einer neuen Novelle zum VerpackG am 1. Juli 2022 ist diese Umgehung der Registrierungspflicht nicht mehr möglich.

LUCID: Verpackungsgesetz: Pflichten für Unternehmen

Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland eine erweiterte Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Die Verpflichtungen beziehen sich dabei auf Verpackungen, die zum großen Teil beim "privaten Endverbraucher" landen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist.

Betroffen sind folgende Unternehmen:

  • Hersteller, Händler und Importeure, die ein verpacktes Produkt im Laden oder online als Erster in Deutschland an Endkunden verkaufen
  • Handelsunternehmen, die verpackte Produkte unter ihren eigenen Handelsmarken verkaufen
  • Unternehmen, die an sogenannten Endverbrauchsstellen wie beispielsweise Kantinen, Kiosken oder To-Go-Shops liefern oder Zubehörteile verpacken, die an Endkunden verkauft werden
  • Auch Versand- und Umverpackungen, die mehrheitlich beim Endverbraucher bleiben, sind lizenzierungspflichtig. 

Registrieren müssen sich auch kleine und mittlere Firmen, die Produkte verpacken, importieren oder handeln, auch Online-Händler.

Diese Pflicht gilt auch für Erst-Vertreiber nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (wie z.B. Transportverpackungen) und Letztvertreiber von Serviceverpackungen!

Auch die  Gastronomie und  Läden als Inverkehrbringer von Serviceverpackungen, die vor Ort im Laden befüllt und an Endverbraucher abgegeben werden,  müssen sich im Verpackungsregister registrieren und Lizenzgebühren bezahlen. 

 Beispiele für Serviceverpackungen sind :

  • Becher und Tassen für Heißgetränke/Kaltgetränke inkl. Deckel
  • Automatenbecher
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
  • Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
  • Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
  • Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
  • Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
  • Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
  • Tragetaschen aller Art

Die Verpackungsverordnung gibt Ihnen die Möglichkeit, diesen Lizenzierungsprozess entweder selbst durchzuführen oder an Ihren Lieferanten oder den Hersteller der Verpackung zu übertragen indem Sie bei  Ihrer Registrierung  im LUCID angeben, dass Sie die Lizensierung an Ihren Vorlieferanten abgegeben haben 

Sie können die von Ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entweder selbst bei einem anerkannten Anbieter im dualen System lizenzieren, oder die Lizenzierung  an uns delegieren (nicht, wenn Sie Onlinehändler oder Wiederverkäufer sind). Sobald Sie im Lucid registriert sind uns Ihr Auftrag zur Übernahme der Lizenzierung vorliegt, werden die Entsorgungsgebühren von uns abgeführt und Ihnen separat in Rechnung gestellt. Verkaufsverpackungen sind lizensiert.

Unser Lucid Nr  DE4496927059926

 

 

 

 

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