EWKFondsG

Einweg-Kunststoff-Fondgesetz (EWKFondsG)                                                                                            

Zum 1.1.2024 ist das neue Einweg-Kunststoff-Fondgesetz (EWKFondsG) in Kraft getretten. Damit wird das  Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der EU Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt umgesetzt.

https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/BJNR07C0B0023.html

https://www.umweltbundesamt.de/ewkf#undefined

Das Gesetz legt fest, dass für das Inverkehrbringen bestimmter EWK-Produkte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff, also Polymeren (gemäß Art. 3 Nr. 5 REACH-Verordnung), bestehen, ein Sonderabgabe zu zahlen ist. 

Der Schwerpunkt liegt dabei auf EWK-Produkten im Lebensmittelbereich, um die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, öffentlichen Papierkörben, an den Straßen und in der freien Natur) zu reduzieren.

Die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe gemäß § 12 des Einwegkunststoff-Fondgesetzes werden in Euro pro 1 Kilogramm festgelegt:

  • 1.    Lebensmittelbehälter 0,177 Euro
  • 2.    Tüten und Folienverpackungen 0,876 Euro
  • 3.    Nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181 Euro
  • 4.    Bepfandete Getränkebehälter 0,001 Euro
  • 5.    Getränkebecher 1,236 Euro
  • 6.    Leichte Kunststofftragetaschen 3,801 Euro
  • 7.    Feuchttücher 0,061 Euro
  • 8.    Luftballons 4,340 Euro
  • 9.    Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972 Euro

 

Neben Produzenten sind sämtliche Marktteilnehmer (natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften), die die betroffenen EWK-Produkte gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt erstmals entgeltlich oder unentgeltlich bereitstellen oder verkaufen, erfasst. Hierzu gehören auch Importeure, Verkäufer, Befüller und zwar sowohl in Deutschland niedergelassene als auch nicht niedergelassene Marktteilnehmer. Betroffen sind auch über oder durch die das Inverkehrbringen der EWK-Produkte Betreiber von elektronischen Marktplätzen und bestimmte Fulfilment-Dienstleister. Alle diese haben sich im Laufe des Jahres 2024 im Zentralregister beim Umweltbundesamt einzutragen. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Registrierungs- oder Meldepflichten bedeuten Ordnungswidrigkeiten, die mit bis zu 100.000 Euro belegt sind.

 

Bei flexiblen Verpackungen wie Tüten- und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt ist der Abfüller der Verpackung zur Registrierung und Zahlung der Sonderabgabe verpflichtet. Somit sind auch zahlreiche Kleinunternehmen wie Bäckereien und Imbissbetriebe, die flexible Verpackungen mit Kunststoffanteil befüllen, von der Registrierungspflicht und der Pflicht zur Zahlung der Sonderabgabe betroffen. Anders als bei den Pflichten zur Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz ist eine Delegation der Sonderabgabe auf einen Vorlieferanten nicht möglich.

 

Die EWKFondG Abgabe ist unabhängig zur Systembeteiligung nach der Verpackungslizenz (Grüner Punkt, Gelber Sack-Gebühren) auszurichten. Dies bedeutet, die Verpackungslizenz ist  für den Haushaltmüll  und der EWKFondsG für die Straßen, Parks und die freie Natur.

 

Zuletzt angesehen